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2011er oder 2012er-Zusage?

Ob eine Zusage als 2011er-Zusage oder als 2012er-Zusage zu behandeln ist, richtet sich nach dem arbeitsrechtlichen Zusagedatum. Der Zeitpunkt der Anmeldung zur Pensionskasse ist egal.




2011er-Zusagen:

Alle vor dem 01.01.2012 vom Arbeitgeber erteilten Pensionskassenzusagen sind 2011er-Zusagen. Es ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer zur Pensionskasse angemeldet wurde. Arbeitnehmer mit einer 2011er-Zusage können ab Alter 60 die Altersrente der Pensionskasse beanspruchen.

Beispiel 1:
Die Zusage für einen Mitarbeiter, der z.B. zum 01.10.2011 eingestellt wurde und zum 01.04.2011 mit einem Anspruch auf den tariflichen Altersvorsorgebeitrag des Arbeitgebers zur Pensionskasse angemeldet wird, gilt als 2011er-Zusage. Voraussetzung ist nur, dass die Anmeldung gemäß Zusage obligatorisch ist oder der Mitarbeiter seinen Anspruch auf Anmeldung noch 2011 realisiert hat. Das gilt regelmäßig für Versorgungszusagen, die 2011 auf der Grundlage z.B. der Tarifverträge im Handel oder der Ernährungsindustrie erteilt wurden, deren i.d.R. sechsmonatige Vorschaltzeit zwischen Einstellung und Anspruchsbeginn aber erst 2012 abläuft.

Beispiel 2:
Dasselbe gilt für eine vor dem 01.01.2012 erteilte Zusage, die zunächst nur Arbeitgeberbeiträge vorsieht. Kommt die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers erst später hinzu, handelt es sich dennoch um eine 2011er-Zusage, wenn der Inhalt der Versorgungszusage ansonsten unverändert bleibt. In diesem Fall wurde lediglich die Finanzierungsform ergänzt.

2012er-Zusagen:
Ab dem 01.01.2012 erteilte Zusagen sind als 2012er-Zusagen zu behandeln. Insbesondere erhalten Neueinstellungen ab 01.01.2012 generell eine 2012er-Zusage. Das früheste Renteneintrittsalter für Arbeitnehmer mit einer 2012er-Zusage ist 62.


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